MENSCHEN RECHTLICH BETREUEN

  • Der Verein

    Der Betreuungsverein der Lebenshilfe Bad Kreuznach e.V.  wurde 1994 als gemeinnütziger Verein gegründet. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung und Stärkung des Ehrenamtes in der rechtlichen Betreuung. Der Betreuungsverein der Lebenshilfe tritt für die Teilhabe und eine selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderung ein.

    Zu den Aufgaben des Vereins gehören die Gewinnung und Vermittlung, die Beratung, Begleitung und Ausbildung ehrenamtlicher Betreue /Betreuerinnen und Bevollmächtigter, sowie die Beratung zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung. Menschen mit Behinderung bzw. betreute Personen können sich zur rechtlichen Betreuung beraten lassen.

    Eine weitere Aufgabe ist die Führung rechtlicher Betreuungen durch unsere Mitarbeiterinnen.

  • Das Ehrenamt

    Das Betreuungsrecht sieht vorrangig die ehrenamtlich geführte Betreuung vor. Mehr als 65% der rechtlichen Betreuungen werden von Ehrenamtlichen übernommen. Meist sind dies Familienangehörige oder nahe Verwandte, aber auch Personen, die sich sozial engagieren möchten und ihre Zeit und ihre Fähigkeiten einem fremden Menschen zur Verfügung stellen. Interessierte an diesem Ehrenamt erhalten umfangreiche Unterstützung. Ein Betreuer / eine Betreuerin steht nicht alleine in dieser Aufgabe. Vermittlung, Beratung, Begleitung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer/Betreuerinnen ist das zentrale Angebot des Betreuungsvereins der Lebenshilfe Bad Kreuznach und wird durch ein geschultes, kompetentes Team umgesetzt.

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  • Die rechtliche Betreuung

    paragrafAm 01.01.1992 trat das Betreuungsrecht in Kraft. Dieses Recht löste die Vormundschaft und damit die umfassende Entmündigung Volljähriger und die Gebrechlichkeitspflegschaft ab. Das Betreuungsrecht sichert die Rechte der betroffenen Menschen und wird durch die UN-Behindertenrechtskonvention nochmals verstärkt.

    Die rechtliche Betreuung Erwachsener ist  im Bürgerlichen Gesetzbuch (§1986 ff BGB) geregelt und stellt das Selbstbestimmungsrecht des Menschen in den Mittelpunkt. Ein Erwachsener, der aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht erledigen kann, erhält auf eigenen Antrag oder von Amts wegen einen rechtlichen Betreuer / eine Betreuerin zur Seite gestellt. Zuständig für die Bestellung eines Betreuers / einer Betreuerin ist das Betreuungsgericht. Dies ist eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbezirk die hilfesuchende Person sich aufhält. Das Gericht überwacht auch die Ausführung der Aufgaben des Betreuers / der Betreuerin. Die Betreuung darf nur Aufgabenkreise enthalten, die zur Wahrung der Rechte und Pflichten des betroffenen Menschen erforderlich sind und in denen er Hilfe benötigt. Solche Aufgabenkreise sind: Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Wohnungs- oder Heimangelegenheiten und andere. Der Betreuer /die Betreuerin übernimmt die gesetzliche Vertretung gerichtlich und außergerichtlich in den vom Gericht festgelegten Bereichen. Die Betreuung kann ehrenamtlich - meist von Familienangehörigen – oder beruflich übernommen werden. Beruflich geführte Betreuungen werden von Vereinsbetreuern / -betreuerinnen oder selbständigen Betreuern / Betreuerinnen ausgeübt.

     

    Im Betreuungsrecht wurde die ehrenamtliche Betreuung in den Mittelpunkt der rechtlichen Vertretung für Menschen mit Beeinträchtigungen gestellt. Nur für den Fall, dass niemand ehrenamtlich zur Verfügung steht oder die zu regelnden Angelegenheiten zu umfangreich oder zu schwierig sind, wird ein Berufsbetreuer / -betreuerin oder Vereinsbetreuer / -betreuerin bestellt. Die betreute Person kann Einfluss auf die Wahl des Betreuers / der Betreuerin nehmen.